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# § 50 MilchQuotV — Übertragung übernommener Quoten

Milchquotenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf er innerhalb eines Kalenderjahres nach der Übernahme keine Quote auf einen Dritten übertragen. § 22 Absatz 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom Hundert der übernommenen Quote begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Absatz 3 Satz 6 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne des § 23 Absatz 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach § 23 Absatz 2 besteht.

(2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 50 MilchQuotV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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