Gesetze / Milchquotenverordnung
MilchQuotV§ 49 Übernahmerecht des Pächters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/49#abs-1 (1) Soweit Quoten nach § 48 Absatz 3 Satz 1 bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind und der Pächter Milcherzeuger ist, hat der Pächter das Recht, die zurückzugewährende Quote vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages gegen Entgelt ganz oder teilweise zu übernehmen (Übernahmerecht). Satz 1 gilt nicht, wenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Die Übernahme erfolgt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages. Die übernommene Quote unterliegt nicht der in § 48 Absatz 3 Satz 1 angeordneten Einziehung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/49#abs-2 (2) Das Übernahmerecht ist innerhalb eines Monats nach Beendigung des Pachtvertrages gegenüber dem Verpächter schriftlich geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/49#abs-3 (3) Das Entgelt beträgt je Kilogramm Quote 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises, der an demjenigen Übertragungsstellentermin im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 ermittelt worden ist, der der Beendigung des Pachtvertrages vorangeht. Zur Ermittlung des Entgelts wird das Entgelt je Kilogramm Quote nicht auf Centbeträge gerundet und die zu übernehmende Quote nicht auf den Standardfettgehalt umgerechnet. Maßgeblich ist der Gleichgewichtspreis desjenigen Übertragungsbereichs, in dem der Pächter seinen Betriebssitz hat. Bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des 31. März enden, ist der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Übertragungsstellentermins maßgeblich. Kommt zu dem nach Satz 1 bis 3 heranzuziehenden Übertragungsstellentermin kein Gleichgewichtspreis zustande, ist der Gleichgewichtspreis des vorherigen Übertragungsstellentermins maßgeblich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/49#abs-4 (4) Das Entgelt ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Ende der in Absatz 2 genannten Frist an den Verpächter zu zahlen. Bestreitet der Verpächter das Übernahmerecht, kann an die Stelle des Entgelts eine Sicherheitsleistung (§§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) treten. Weist der Pächter der zuständigen Landesstelle nach, dass der Verpächter das Übernahmerecht vor dem Ablauf des in Satz 1 genannten Zahlungszeitraums bestritten hat oder die fristgerechte Zahlung des Entgelts vom Verpächter verhindert wurde, kann die zuständige Landesstelle den in Satz 1 genannten Zahlungszeitraum verlängern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/49#abs-5 (5) Verpächter und Pächter können schriftlich ein niedrigeres Entgelt und einen längeren Zahlungszeitraum vereinbaren. Wird ein längerer Zahlungszeitraum vereinbart, muss zugleich schriftlich vereinbart werden, welcher Betrag zum Wirksamwerden des Übernahmerechts innerhalb des in Absatz 4 genannten Zahlungszeitraums zu zahlen ist. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der zuständigen Landesstelle im Rahmen des Nachweises nach Absatz 6 vorzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/49#abs-6 (6) Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der Pächter der zuständigen Landesstelle die rechtzeitige Geltendmachung des Übernahmerechts und die rechtzeitige Zahlung des Entgelts nachweist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 49 MilchQuotV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Trier, 09.12.2009 – 5 K 198/09.TR
- BFH, 17.01.2019 – VI R 52/16Einzug des Milchlieferrechts nach Beendigung des Pachtvertrags
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.