Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung

MilchPQV

§ 32 Käsestandardsorten bei Käsegruppen

Stand: 14.06.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/32#abs-1 (1) Käse der Käsegruppe Hartkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten

1.
Emmentaler,
2.
Bergkäse und
3.
Cheddar (Chester).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/32#abs-2 (2) Käse der Käsegruppe Schnittkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten

1.
Gouda,
2.
Edamer,
3.
Tilsiter und
4.
Wilstermarschkäse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/32#abs-3 (3) Käse der Käsegruppe halbfester Schnittkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten

1.
Steinbuscher,
2.
Edelpilzkäse und
3.
Butterkäse.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/32#abs-4 (4) Käse der Käsegruppe Weichkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten

1.
Camembert,
2.
Brie,
3.
Romadur und
4.
Limburger.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/32#abs-5 (5) Käse der Käsegruppe Frischkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten

1.
Speisequark,
2.
Schichtkäse,
3.
Rahmfrischkäse und
4.
Doppelrahmfrischkäse.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/32#abs-6 (6) Für die Käsestandardsorten nach den Absätzen 1 bis 5 gelten die in Anlage 4 Abschnitt A bezeichneten Anforderungen an die Herstellungsweise und Beschaffenheit sowie an die sonstigen Eigenschaften.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/32#abs-7 (7) An die Stelle der in § 29 Absatz 1 festgelegten Wassergehalte in der fettfreien Käsegesamtmasse treten die folgenden Mindestbestandteile, sofern in der Anlage 4 Abschnitt A für eine Käsestandardsorte

1.
ein Mindestgehalt an Trockenmasse festgelegt ist oder
2.
ein Mindestgehalt an Trockenmasse und ein Mindestgehalt an Eiweiß festgelegt sind.
§ 31 § 33