Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung

MilchPQV

§ 29 Käsegruppen

Stand: 14.06.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/29#abs-1 (1) Käse wird in folgende Käsegruppen eingeteilt:

KäsegruppeWassergehalt in der fettfreien Käsegesamtmasse
Hartkäse56 % oder weniger
Schnittkäsemehr als 54 % bis 63 %
Halbfester Schnittkäsemehr als 61 % bis 69 %
Sauermilchkäsemehr als 60 % bis 73 %
Weichkäsemehr als 67 %
Frischkäsemehr als 73 %.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/29#abs-2 (2) Nicht eingeteilt wird Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird. Eine Flüssigkeit im Sinne von Satz 1 ist insbesondere Salzlake, Molke und Speiseöl.

§ 28 § 30