# Art 27 MiCA — Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token

MiCA  
Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token handeln ehrlich, redlich und professionell und kommunizieren mit den Inhabern und potenziellen Inhabern vermögenswertereferenzierter Token auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise.

(2) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token handeln im besten Interesse der Inhaber solcher Token und behandeln sie gleich, es sei denn, im Kryptowerte-Whitepaper und, falls relevant, in den Marketingmitteilungen ist eine Vorzugsbehandlung vorgesehen.

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Zitiervorschlag: Art 27 MiCA

Quelle: EUR-Lex, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/27
