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Art 26 Haftung von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen

Stand: 22.07.2026

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Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/26#abs-4 (4) Der Emittent und die Mitglieder seines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans haften nicht für Verluste, die durch den Verlass auf Informationen entstehen, die in einer Zusammenfassung gemäß Artikel 19, einschließlich deren Übersetzung, zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die Zusammenfassung

a) ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowerte-Whitepapers gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich oder

b) enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowerte-Whitepapers gelesen wird, nicht die wesentlichen Informationen, die potenziellen Inhabern bei der Entscheidung über den Kauf des vermögenswertereferenzierten Token helfen sollen.

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