Gesetze / Einheiten- und Zeitgesetz
EinhZeitG§ 9 Auskünfte
Stand: 10.06.2019
Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlichen Personen haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 3 erlassenen Vorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Änderungsverlauf
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03.07.2008 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I 1185)
BGBl. 2008 I S. 1185
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