Gesetze / Einheiten- und Zeitgesetz

EinhZeitG

§ 10 Bußgeldvorschrift

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Me%C3%9FEinhG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
im geschäftlichen Verkehr entgegen § 1 Abs. 1 Größen nicht in gesetzlichen Einheiten angibt oder für die gesetzlichen Einheiten nicht die festgelegten Namen oder Einheitenzeichen verwendet,
2.
entgegen § 9 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder
3.
einer Vorschrift einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Me%C3%9FEinhG/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 9