Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 20 Anbindbarkeit von Messeinrichtungen für Gas an das Smart-Meter-Gateway
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Neue Messeinrichtungen für Gas dürfen nur verbaut werden, wenn sie sicher mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können. Die Anbindung an das Smart-Meter-Gateway hat zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität dem in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien in der Anlage zu § 22 niedergelegten Stand der Technik zu entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Neue Messeinrichtungen für Gas, die den besonderen Anforderungen aus Absatz 1 nicht genügen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2016, solche mit registrierender Leistungsmessung noch bis zum 31. Dezember 2024 eingebaut und jeweils bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden, wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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