Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 54 Befugniserteilung an Instandsetzer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer) auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/54?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Befugnis wird schriftlich oder durch elektronische Übersendung einer Bescheidung für bestimmte Messgerätearten erteilt. Dem Instandsetzer wird ein Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 3.1 zugeteilt. Die zuständige Behörde informiert die für die metrologische Überwachung zuständigen Behörden über die Erteilung der Befugnis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/54?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 regelmäßig nach, spätestens alle fünf Jahre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/54?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn
Änderungsverlauf
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26.10.2021 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I 4742)
BGBl. 2021 I S. 4742
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30.04.2019 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. I 579 565)
BGBl. 2019 I S. 579
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