Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 55 Pflichten der Instandsetzer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/55#abs-1 (1) Der Instandsetzer hat die instand gesetzten Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, wenn
Im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens sind beim Anbringen des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung und das Namenskürzel der Person einzutragen, die das Gerät instand gesetzt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/55#abs-2 (2) Der Instandsetzer hat Zusatzzeichen am Messgerät im Sinne der Anlage 8 Nummer 1.3 nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungszeichen hat der Instandsetzer durch das Sicherungszeichen im Sinne der Anlage 8 Nummer 3.2 zu ersetzen, bevor er das Instandsetzerkennzeichen anbringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/55#abs-3 (3) Der Instandsetzer hat die zuständige Behörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren; dabei hat er das Messgerät näher zu bezeichnen und den Standort des Messgeräts anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/55#abs-4 (4) Der Instandsetzer hat der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/55#abs-5 (5) Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat der Instandsetzer der Behörde unverzüglich sämtliche Instandsetzerkennzeichen zu übergeben.
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