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# § 51 MessEV — Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen

Mess- und Eichverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Staatlich anerkannte Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen vorzunehmen.

(2) Befundprüfungen einer staatlich anerkannten Prüfstelle dürfen nur von der Leitung oder der stellvertretenden Leitung einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder unter der unmittelbaren Aufsicht von einem der beiden vorgenommen werden. Mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen sind auch für diese Prüfungen maßgebend.

(3) Für die Durchführung der Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen ist § 39 anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 51 MessEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/51

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