Gesetze / Mess- und Eichverordnung

MessEV

§ 52 Prüfungsunterlagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprüfungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine Nachprüfung verfügbar sein müssen. Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.

§ 51 § 53