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§ 2 MessEV — Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte

Mess- und Eichverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit anzuwenden. Diese Geräte sind in Anlage 1 im Einzelnen benannt.