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MeldeVO

§ 3 Spezielle Meldeverpflichtung über die Auslastung von Versorgungskapazitäten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldeVO/3#abs-1 (1) Die Krankenhäuser sind zusätzlich zu § 2 verpflichtet, die Auslastung einer Versorgungskapazität sowie notfallrelevanter Leistungsgruppen unverzüglich unter Angabe eines Grundes nach § 5 zu melden. Welche Versorgungskapazitäten und Leistungsgruppen zu melden sind, ergibt sich aus dem digitalen Meldesystem nach § 1 Absatz 2. Die Auslastung einer Versorgungskapazität oder Leistungsgruppe ist erreicht, sobald 85 Prozent der tatsächlich belegbaren Betten ausgelastet sind. Bei der Feststellung der belegbaren Betten sind auch die personellen und technischen Kapazitäten zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldeVO/3#abs-2 (2) Die Pflicht zur Notfallbehandlung entsprechend § 2 Absatz 1 KHGG NRW bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MeldeVO/3#abs-3 (3) Soweit eine Auslastung einer Versorgungskapazität oder Leistungsgruppe nicht mehr gegeben ist, ist dies unverzüglich zu melden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MeldeVO/3#abs-4 (4) Die Meldungen über die Aufnahmekontingente bei außergewöhnlichen Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Erkrankter bleiben unberührt.

§ 2 § 4