Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Meldeverordnung
MeldeVO§ 2 Allgemeine Datenübermittlung
Stand: 26.08.2026
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die grundsätzlich vorhandenen notfallmedizinischen Kapazitäten (Versorgungskapazitäten) und Leistungsgruppen zu übermitteln. Der Umfang der zu übermittelnden Daten ergibt sich aus dem digitalen Meldesystem nach § 1 Absatz 2. Die übermittelten Daten sind auf dem aktuellen Stand zu halten.