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# § 3 MeldeVO (Nordrhein-Westfalen) — Spezielle Meldeverpflichtung über die Auslastung von Versorgungskapazitäten

Meldeverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Krankenhäuser sind zusätzlich zu § 2 verpflichtet, die Auslastung einer Versorgungskapazität sowie notfallrelevanter Leistungsgruppen unverzüglich unter Angabe eines Grundes nach § 5 zu melden. Welche Versorgungskapazitäten und Leistungsgruppen zu melden sind, ergibt sich aus dem digitalen Meldesystem nach § 1 Absatz 2. Die Auslastung einer Versorgungskapazität oder Leistungsgruppe ist erreicht, sobald 85 Prozent der tatsächlich belegbaren Betten ausgelastet sind. Bei der Feststellung der belegbaren Betten sind auch die personellen und technischen Kapazitäten zu berücksichtigen.

(2) Die Pflicht zur Notfallbehandlung entsprechend § 2 Absatz 1 KHGG NRW bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Auslastung einer Versorgungskapazität oder Leistungsgruppe nicht mehr gegeben ist, ist dies unverzüglich zu melden.

(4) Die Meldungen über die Aufnahmekontingente bei außergewöhnlichen Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Erkrankter bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 3 MeldeVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MeldeVO/3

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