Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Meldeverordnung
MeldeVO§ 4 Sicherung des Zugangs zu IG NRW
Stand: 26.08.2026
Die Krankenhäuser haben den Zugang zum IG NRW jederzeit sicherzustellen, insbesondere auch während der nicht planbaren oder planbaren Abwesenheit der meldeberechtigten Personen.