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# § 5 MeldDV (Bayern) — Automatisierte Behördenauskunft

Meldedatenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können öffentliche Stellen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand

1. bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BMeldDAV und

2. bei einer freien Suche die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten

automatisiert abrufen.

(2) Die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1

1. bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die in § 5 Abs. 2 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten und

2. bei einer freien Suche die in § 8 Abs. 2 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten

automatisiert abrufen.

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Zitiervorschlag: § 5 MeldDV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/5

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