Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen
BayGMPPArt 7 Zentraler Meldedatenbestand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/7#abs-1 (1) Die Meldebehörden übermitteln tagesaktuell die Daten ihrer Einwohner nach § 3 Abs. 1 BMG, bezüglich § 3 Abs. 1 Nr. 17 BMG ohne Sperrkennwort und Sperrsumme, und nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 4 bis 11 BMG sowie Änderungen dieser Daten an die AKDB.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/7#abs-2 (2) Die AKDB hat den nach Abs. 1 geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zu speichern und darf ihn im Übrigen nur nach Maßgabe gesonderter Vorschriften verarbeiten. Die AKDB ist hierbei Verantwortliche im Sinne des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung –DSGVO).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/7#abs-3 (3) Regelmäßige Datenübermittlungen können auch aus dem Datenbestand nach Abs. 1 erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/7#abs-4 (4) Automatisierte Abrufe durch öffentliche Stellen im Inland sowie Datenbestätigungen nach § 39a BMG erfolgen ausschließlich aus dem Datenbestand nach Abs. 1.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/7#abs-5 (5) Die AKDB hält die in § 23 Abs. 2 BMG genannten Daten im Datenbestand nach Abs. 1 für eine Anmeldung durch vorausgefüllten Meldeschein bereit. Die Zuzugsmeldebehörde sowie im Fall des § 23a Abs. 1 BMG auch die meldepflichtige Person können die in Satz 1 genannten Daten zu diesem Zweck auch aus dem nach Abs. 1 geschaffenen Datenbestand automatisiert abrufen. Von der Pflicht zur Vorhaltung der in § 23 Abs. 2 BMG genannten Daten sind die Meldebehörden im Fall des Satzes 2 befreit.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/7#abs-6 (6) Das Staatsministerium darf der AKDB im Einzelfall gestatten und sie verpflichten, für öffentliche Stellen Auswertungen des Datenbestands nach Abs. 1 vorzunehmen und die Ergebnisse zu übermitteln, wenn eine Erhebung der Daten bei den einzelnen Meldebehörden einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde. Die Auswertung und Übermittlung müssen zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sein und im öffentlichen Interesse liegen.