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# § 24 MeldDV (Bayern) — Zentrale Datenbestände

Meldedatenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Pass- und Personalausweisbehörden übermitteln der AKDB die bei ihnen gespeicherten Daten nach § 26 und aktualisieren diese Daten täglich bei Änderungen, Löschungen und Neuspeicherungen solcher Daten.

(2) Die AKDB speichert die übermittelten Daten getrennt in einem zentralen Passregister und einem zentralen Personalausweisregister ohne Verknüpfung zum Melderegister oder zum zentralen Meldedatenbestand nach Art. 7 BayGMPP. Die AKDB ist hierbei Verantwortliche im Sinne des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Sie stellt sicher, dass die Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt und keine Verknüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird. Die übermittelnden Pass- und Personalausweisbehörden sind für die Richtigkeit der übermittelten Daten verantwortlich.

(3) Die AKDB hält die Daten für automatisierte Datenabrufe nach § 22a Abs. 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie § 25 Abs. 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes bereit, stellt solche Datenabrufe zu jeder Zeit sicher und ergreift hierfür die erforderlichen technischen Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 24 MeldDV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/24

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