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§ 11 MeldDV (Bayern) — Datenübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz

Meldedatenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand die folgenden Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:

Aufenthaltsanfragen anderer Behörden

2901 bis 2903.