Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

MeldDÜV

§ 16 Datenübermittlungen an die für Wasserver- und Abwasserentsorgung zuständigen Behörden

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV/16#abs-1 (1) Die Meldebehörden dürfen den für die Wasserver- und Abwasserentsorgung zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Stellen die nach den Satzungsvorschriften zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten anlässlich der An- und Abmeldung, der Geburt und des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern monatlich übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV/16#abs-2 (2) Folgende Daten dürfen übermittelt werden:

Familienname,

Vornamen,

Geburtsdatum,

derzeitige Anschriften,

Einzugsdatum, Auszugsdatum,

Sterbedatum und

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.

Einzelnorm

§ 15 § 17