§ 16 MeldDÜV (Brandenburg) — Datenübermittlungen an die für Wasserver- und Abwasserentsorgung zuständigen Behörden

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meldebehörden dürfen den für die Wasserver- und Abwasserentsorgung zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Stellen die nach den Satzungsvorschriften zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten anlässlich der An- und Abmeldung, der Geburt und des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern monatlich übermitteln.

(2) Folgende Daten dürfen übermittelt werden:

Familienname,

Vornamen,

Geburtsdatum,

derzeitige Anschriften,

Einzugsdatum, Auszugsdatum,

Sterbedatum und

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.

Einzelnorm