Gesetze / Landesrecht Brandenburg / MeldDÜV · GVBl.II/15, [Nr. 54]
Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)
20 Normen · Ausgangsfassung vom 02.11.2015 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Grundsätze der regelmäßigen Datenübermittlung
- § 2 Verfahren
- § 3 Automatisierter Abruf von Meldedaten
- § 4 Datenübermittlungen an die Suchdienste
- § 5 Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
- § 6 Datenübermittlungen an die Versorgungsverwaltung
- § 7 Datenübermittlungen an die Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 8 Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg
- § 9 Datenübermittlungen an die Finanzämter
- § 10 Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter
- § 11 Datenübermittlungen an die Schulverwaltungsbehörden
- § 12 Datenübermittlungen an die örtlichen Träger der Jugendhilfe
- § 13 Datenübermittlungen zur Erfassung öffentlich geförderter Wohnungen
- § 14 Datenübermittlungen zur Ehrung von Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen
- § 15 Datenübermittlungen an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister amtsangehöriger Gemeinden
- § 16 Datenübermittlungen an die für Wasserver- und Abwasserentsorgung zuständigen Behörden
- § 17 Datenübermittlungen an die für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden
- § 18
- § 19 Verwaltungsvorschriften
- § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
19.12.2022 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 75])
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Historischer Änderungsnachweis
18.01.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 18.01.2022
§ 3 neu gefasst; §§ 5, 14, 16, 17 geändert
GVBl. II 2022, Nr. 04
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Historischer Änderungsnachweis
17.04.2020 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 17.04.2020
§§ 10, 11 geändert
GVBl. II 2020, Nr. 23
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Historischer Änderungsnachweis
02.02.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 02.02.2018
§ 5 geändert; § 18 eingefügt; bisherige §§ 18 und 19 werden §§ 19 und 20
GVBl. II 2018, Nr. 11
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Historischer Änderungsnachweis
30.09.2016 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 30.09.2016
§§ 3, 6 neu gefasst; §§ 11, 14 geändert
GVBl. II 2016, Nr. 52
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).