Gesetze / Landesrecht Brandenburg / MeldDÜV · GVBl.II/15, [Nr. 54]

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)

20 Normen · Ausgangsfassung vom 02.11.2015 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Grundsätze der regelmäßigen Datenübermittlung
  2. § 2 Verfahren
  3. § 3 Automatisierter Abruf von Meldedaten
  4. § 4 Datenübermittlungen an die Suchdienste
  5. § 5 Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
  6. § 6 Datenübermittlungen an die Versorgungsverwaltung
  7. § 7 Datenübermittlungen an die Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
  8. § 8 Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg
  9. § 9 Datenübermittlungen an die Finanzämter
  10. § 10 Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter
  11. § 11 Datenübermittlungen an die Schulverwaltungsbehörden
  12. § 12 Datenübermittlungen an die örtlichen Träger der Jugendhilfe
  13. § 13 Datenübermittlungen zur Erfassung öffentlich geförderter Wohnungen
  14. § 14 Datenübermittlungen zur Ehrung von Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen
  15. § 15 Datenübermittlungen an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister amtsangehöriger Gemeinden
  16. § 16 Datenübermittlungen an die für Wasserver- und Abwasserentsorgung zuständigen Behörden
  17. § 17 Datenübermittlungen an die für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden
  18. § 18
  19. § 19 Verwaltungsvorschriften
  20. § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    19.12.2022 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 75])

  2. Historischer Änderungsnachweis

    18.01.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 18.01.2022

    § 3 neu gefasst; §§ 5, 14, 16, 17 geändert

    GVBl. II 2022, Nr. 04

  3. Historischer Änderungsnachweis

    17.04.2020 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 17.04.2020

    §§ 10, 11 geändert

    GVBl. II 2020, Nr. 23

  4. Historischer Änderungsnachweis

    02.02.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 02.02.2018

    § 5 geändert; § 18 eingefügt; bisherige §§ 18 und 19 werden §§ 19 und 20

    GVBl. II 2018, Nr. 11

  5. Historischer Änderungsnachweis

    30.09.2016 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 30.09.2016

    §§ 3, 6 neu gefasst; §§ 11, 14 geändert

    GVBl. II 2016, Nr. 52

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).