Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

MeldDÜV

§ 15 Datenübermittlungen an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister amtsangehöriger Gemeinden

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV/15#abs-1 (1) Die Meldebehörden dürfen den Bürgermeisterinnen und den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern ihres Gemeindegebietes übermitteln:

bei der Geburt eines Kindes

Familienname,

Vornamen,

Geburtsdatum,

derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung und

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes;

bei dem Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners

Familienname,

Vornamen,

Doktorgrad,

Geburtsdatum,

letzte Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,

Sterbedatum und

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV/15#abs-2 (2) Zum Zweck der Ehrung von Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen (§ 14) dürfen den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern die in § 14 Absatz 2 genannten Daten übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt mindestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Ereignis.

Einzelnorm

§ 14 § 16