(1) Die Meldebehörden dürfen den Bürgermeisterinnen und den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern ihres Gemeindegebietes übermitteln:
bei der Geburt eines Kindes
Familienname,
Vornamen,
Geburtsdatum,
derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung und
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes;
bei dem Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners
Familienname,
Vornamen,
Doktorgrad,
Geburtsdatum,
letzte Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,
Sterbedatum und
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.
(2) Zum Zweck der Ehrung von Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen (§ 14) dürfen den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern die in § 14 Absatz 2 genannten Daten übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt mindestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Ereignis.
Einzelnorm