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§ 14 MeldDÜV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Datenabruf durch Kreise und Kreisordnungsbehörden

Meldedatenübermittlungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kreise und Kreisordnungsbehörden sind berechtigt, bestehende Schnittstellen zu den kreisangehörigen Meldebehörden neben dem Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 in dem dort zulässigen Rahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen.