Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

MedHygV

§ 7 Krankenhaushygienikerin und Krankenhaushygieniker

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/7#abs-1 (1) Die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker koordiniert die Surveillance und Maßnahmen der Prävention von nosokomialen Infektionen und des Ausbruchsmanagements. Sie oder er berät die Leitung der Einrichtung sowie die ärztlich und pflegerisch Verantwortlichen in allen Fragen der Krankenhaushygiene, bewertet die vorhandenen Risiken und schlägt Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen vor. Darüber hinaus führt sie oder er hygienisch-spezifische Fortbildungen nach Maßgabe des § 10 durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/7#abs-2 (2) Die Qualifikation für die Wahrnehmung der nach Absatz 1 genannten Aufgaben besitzt, wer die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie erhalten hat. Die Qualifikation besitzt auch, wer approbierte Humanmedizinerin oder approbierter Humanmediziner ist, eine Facharztweiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine von einer Landesärztekammer anerkannte Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene erworben oder eine durch eine Landesärztekammer anerkannte strukturierte, curriculäre Fortbildung zur Krankenhaushygienikerin beziehungsweise zum Krankenhaushygieniker erfolgreich absolviert hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/7#abs-3 (3) In den medizinischen Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 ist organisatorisch sicherzustellen, dass eine Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker gewährleistet ist. Der Bedarf an Krankenhaushygienikern hängt vom Infektionsrisiko innerhalb der Einrichtung ab. Verbindlicher Orientierungsmaßstab ist die Empfehlung der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 § 8