Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
MedHygV§ 3 Hygienekommission
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/3#abs-1 (1) Für jede Einrichtung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 ist eine Hygienekommission einzurichten. Die Mitglieder der Hygienekommission werden für drei Jahre bestellt. Der Hygienekommission müssen als Mitglieder angehören:
die ärztliche Leitung,
die Verwaltungsleitung,
die Geschäftsführung,
die Pflegedienstleitung,
eine Krankenhaushygienikerin oder ein Krankenhaushygieniker,
mindestens eine Hygienefachkraft,
mindestens eine hygienebeauftragte Ärztin oder ein hygienebeauftragter Arzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/3#abs-2 (2) Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte als Mitglieder hinzuziehen. Als solche kommen beispielsweise Mikrobiologinnen und Mikrobiologen von Laboratorien einschließlich der Krankenhauslaboratorien, eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt, eine versorgende Krankenhausapothekerin oder ein versorgender Krankenhausapotheker, sowie die technische Leitung in Betracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/3#abs-3 (3) Die Hygienekommission berät und unterstützt die Einrichtungsleitungen in allen krankenhaushygienischen Angelegenheiten. Sie hat insbesondere
über die in den Hygieneplänen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene zu beschließen, an deren Fortschreibung mitzuwirken und auf deren Einhaltung hinzuwirken,
auf der Basis des Risikoprofils der Einrichtung, das von der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker zu ermittelt ist, den erforderlichen Bedarf an Hygienefachpersonal nach den §§ 6 bis 9 festzustellen,
Empfehlungen für die Aufzeichnung von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotikaverbrauchs entsprechend § 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes zu erarbeiten,
die Aufzeichnungen nach Nummer 3 zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen und hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika zu ziehen,
Untersuchungen, Maßnahmen und die Dokumentation nach § 11 festzulegen, wobei standortspezifische Belange zu beachten sind,
bei der Planung von Baumaßnahmen, der Beschaffung von Anlagegütern und der Änderung von Organisationsplänen mitzuwirken, soweit Belange der Krankenhaushygiene berührt sind,
den hausinternen Fortbildungsplan auf dem Gebiet der Hygiene und Infektionsprävention einschließlich des Antibiotikaeinsatzes jährlich zu beschließen sowie
für das medizinische Personal mindestens einmal jährlich eine berufsgruppenspezifische Hygienepflichtfortbildung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/3#abs-4 (4) Der Vorsitz der Hygienekommission obliegt der ärztlichen Leitung der Einrichtung oder einer von ihr benannten Vertretung. Die oder der Vorsitzende beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich ein, im Übrigen nach Bedarf. Bei gehäuftem Auftreten von Krankenhausinfektionen und bei besonderen, die Hygiene betreffenden Vorkommnissen, ist die Hygienekommission unverzüglich einzuberufen. Gleiches gilt, wenn ein Drittel der Mitglieder aus einem der in Satz 3 genannten Gründe die Einberufung verlangt. Die Sitzungsfrequenz der Hygienekommission kann in Einrichtungen reduziert werden, in denen bestimmungsgemäß Tätigkeiten ausgeführt werden, die mit einem geringen Risiko für die Entstehung und Weiterverbreitung nosokomialer Infektionen verbunden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/3#abs-5 (5) Mehrere Einrichtungen eines Trägers im Geltungsbereich dieser Verordnung können eine gemeinsame einrichtungsübergreifende Hygienekommission bilden. Aus welcher der beteiligten Einrichtungen jeweils die in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Mitglieder stammen, bestimmt der Träger der Einrichtung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/3#abs-6 (6) Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/3#abs-7 (7) Die Ergebnisse der Beratungen sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt der Landkreise und kreisfreien Städte ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.