Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
MedHygV§ 2 Anforderungen an Bau und Betrieb medizinischer Einrichtungen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/2#abs-1 (1) Die Empfehlungen der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eingerichteten Kommission zur Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut sind einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/2#abs-2 (2) Die Träger der in § 1 Satz 1 genannten medizinischen Einrichtungen sind verpflichtet, die betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Hygiene sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/2#abs-3 (3) Baulich-funktionelle Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben und zu warten. Sie sind zusätzlich regelmäßigen hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber der Anlage zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von fachlich geschultem Personal betrieben und gewartet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/2#abs-4 (4) Für Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind Bauvorhaben vor Beantragung der Baugenehmigung oder vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker in einem Gutachten zu bewerten. Notwendige Bauunterlagen sowie das krankenhaushygienische Gutachten sind dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt der Landkreise und kreisfreien Städte vor Antragstellung der Baugenehmigung und soweit keine Genehmigung einzuholen ist, vor Baubeginn, zu übermitteln.