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§ 14 MechatronikerAusbV — Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

Mechatroniker-Ausbildungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,
2.
IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und
3.
die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.