Gesetze / Meliorationsanlagengesetz
MeAnlG§ 9 Entgelt
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 09.04.2018 – 9 B 28/17Eigentumsneuordnung für Beregnungsanlagen
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/9#abs-1 (1) Der Grundstückseigentümer kann von dem Eigentümer der Anlage für die künftige Nutzung ein Entgelt in der Höhe verlangen, wie es für die Bestellung einer Dienstbarkeit mit dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Inhalt üblich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/9#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 wird fällig, wenn der Grundstückseigentümer der Belastung seines Grundstücks zugestimmt hat. Der Eigentümer der Anlage kann im Falle einer nach Absatz 1 geforderten einmaligen Zahlung eine zinslose Stundung der Hälfte des zu zahlenden Betrages auf zwei Jahre verlangen.