Gesetze / Meliorationsanlagengesetz
MeAnlG§ 3 Bestellung einer Dienstbarkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/3#abs-1 (1) Der Eigentümer einer Anlage zur Bewässerung von Grundstücken oder zu deren Beregnung kann vom Grundstückseigentümer die Belastung des Grundstücks mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, nach der er berechtigt ist, auf dem Grundstück eine Meliorationsanlage von der Art und in dem Umfang zu halten, wie sie zum Ablauf des 2. Oktober 1990 bestanden hat. Die nach Satz 1 bestellte Dienstbarkeit ist auf einen anderen Betreiber der Anlage übertragbar; § 1092 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/3#abs-2 (2) Der Anspruch des Eigentümers der Anlage auf Bestellung einer Dienstbarkeit verjährt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 MeAnlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 09.04.2018 – 9 B 28/17Eigentumsneuordnung für Beregnungsanlagen
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 – OVG 70 A 2.15Zitiert von 2
- BGH, 18.07.2014 – V ZR 291/13Entschädigung des ehemaligen Mitglieds einer LPG für den Verlust des Eigentums an einer Meliorationsanlage im Beitrittsgebiet: Abwendung des Anspruchs durch ein Beseitigungsverlangen gegen den früheren Eigentümer der Anlage; Verminderung des Anspruchs wegen der Ersetzung einer Altanlage bei der Neuerrichtung der EntwässerungsanlageZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 3 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2028)
BGBl. 1996 I S. 2028
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.