Gesetze / Meliorationsanlagengesetz
MeAnlG§ 8 Wegnahmerecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/8#abs-1 (1) Der Eigentümer der Anlage ist berechtigt, die Anlage vom Grundstück zu trennen und sich anzueignen, wenn das Eigentum an der Anlage nach § 10 auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist und eine Dienstbarkeit nicht bestellt wird. Auf das Wegnahmerecht nach Satz 1 ist § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/8#abs-2 (2) Das Wegnahmerecht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Wegnahme für den Eigentümer der Anlage keinen Nutzen hat und diesem vom Grundstückseigentümer der Wert ersetzt wird, den die Anlage zum Zeitpunkt der Wegnahme hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 MeAnlG →
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- BVerwG, 09.04.2018 – 9 B 28/17Eigentumsneuordnung für Beregnungsanlagen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.