Gesetze / Meliorationsanlagengesetz
MeAnlG§ 8 Wegnahmerecht
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 09.04.2018 – 9 B 28/17Eigentumsneuordnung für Beregnungsanlagen
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/8#abs-1 (1) Der Eigentümer der Anlage ist berechtigt, die Anlage vom Grundstück zu trennen und sich anzueignen, wenn das Eigentum an der Anlage nach § 10 auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist und eine Dienstbarkeit nicht bestellt wird. Auf das Wegnahmerecht nach Satz 1 ist § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/8#abs-2 (2) Das Wegnahmerecht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Wegnahme für den Eigentümer der Anlage keinen Nutzen hat und diesem vom Grundstückseigentümer der Wert ersetzt wird, den die Anlage zum Zeitpunkt der Wegnahme hat.