Gesetze / Meliorationsanlagengesetz
MeAnlG§ 10 Eigentumsübergang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/10#abs-1 (1) Das Eigentum an der Anlage geht mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Grundstückseigentümer über, es sei denn, daß vorher eine Dienstbarkeit für die Anlage eingetragen oder der Anspruch auf Bestellung einer solchen Dienstbarkeit in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht worden ist. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Mit dem Übergang des Eigentums erlöschen die daraus begründeten Rechte. Satz 3 ist auf das Wegnahmerecht nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/10#abs-2 (2) Eine Vergütung in Geld kann für den Eigentumsverlust nicht verlangt werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Eigentümer des Grundstücks die Anlage für eigene Zwecke nutzt. Im Falle des Satzes 2 hat der Grundstückseigentümer dem Eigentümer der Anlage deren Wert im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu ersetzen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 10 MeAnlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 09.04.2018 – 9 B 28/17Eigentumsneuordnung für Beregnungsanlagen
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 – OVG 70 A 2.15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 10 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2028)
BGBl. 1996 I S. 2028
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.