Gesetze / Meliorationsanlagengesetz
MeAnlG§ 11 Ersatz der Kosten des Abbruchs der Anlage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/11#abs-1 (1) Wird eine Dienstbarkeit nach diesem Abschnitt nicht bestellt, so kann der Eigentümer des Grundstücks von dem Eigentümer der Anlage Ersatz der Hälfte der für die Beseitigung erforderlichen Aufwendungen der auf dem Grundstück stehenden Anlage oder Anlagenteile verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/11#abs-2 (2) Der Eigentümer des Grundstücks kann den Anspruch nach Absatz 1 erst geltend machen, nachdem er
Der Eigentümer der Anlage kann vom Grundstückseigentümer Ersatz der Hälfte seiner für die Beseitigung der Anlage erforderlichen Aufwendungen verlangen, die ihm nach der Aufforderung zu deren Beseitigung entstanden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/11#abs-3 (3) Derjenige, von dem Aufwendungsersatz verlangt wird, kann von dem anderen Teil verlangen, daß dieser über die Beseitigung der Anlage Rechenschaft ablegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MeAnlG/11#abs-4 (4) Die Ansprüche aus den Absätzen 1 und 2 verjähren nach dem Ablauf des 31. Dezember 2000. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn ein Rechtsstreit über den Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit rechtshängig wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 MeAnlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 09.04.2018 – 9 B 28/17Eigentumsneuordnung für Beregnungsanlagen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 11 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2028)
BGBl. 1996 I S. 2028
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