Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung
MbBO§ 24 Betriebshandbuch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/24#abs-1 (1) Der Unternehmer hat für die sichere Durchführung und Überwachung des Fahrbetriebs ein Betriebshandbuch zu führen, das sowohl den Normalbetrieb als auch davon abweichende Betriebszustände berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/24#abs-2 (2) Das Betriebshandbuch ist vor Betriebsaufnahme zu erstellen. Es ist dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen. Das Eisenbahn-Bundesamt kann Änderungen und Ergänzungen verlangen.