Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

MbBO

§ 25 Störungen im Magnetschwebebahnbetrieb

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/25#abs-1 (1) Der Unternehmer hat Unfälle und sonstige gefährliche Ereignisse unverzüglich dem Eisenbahn-Bundesamt gemäß Satz 2 zu melden. Dabei hat er Zeit, Ort, Art und Umfang des Ereignisses mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/25#abs-2 (2) Der Unternehmer hat Daten, die zur Aufklärung von Unfällen und sonstigen gefährlichen Ereignissen erforderlich sind, aufzuzeichnen. Dazu gehören Angaben über Ort, Zeit, Geschwindigkeit, sicherheitsrelevante Bedienhandlungen und Systemzustände sowie Meldungen zur Fahrtsicherung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/25#abs-3 (3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens 5 Arbeitstage nach Meldung an das Eisenbahn-Bundesamt aufzubewahren und diesem auf Verlangen vorzulegen.

§ 24 § 26