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# § 24 MbBO — Betriebshandbuch

Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unternehmer hat für die sichere Durchführung und Überwachung des Fahrbetriebs ein Betriebshandbuch zu führen, das sowohl den Normalbetrieb als auch davon abweichende Betriebszustände berücksichtigt.

(2) Das Betriebshandbuch ist vor Betriebsaufnahme zu erstellen. Es ist dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen. Das Eisenbahn-Bundesamt kann Änderungen und Ergänzungen verlangen.

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Zitiervorschlag: § 24 MbBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/24

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