Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung
MbBO§ 22 Fahrtvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/22#abs-1 (1) Fahrten sind nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/22#abs-2 (2) Fahrten, bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, sind zu Instandhaltungs- und Rettungszwecken zulässig, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/22#abs-3 (3) Während des Fahrbetriebs muß in Betriebszentralen und Bahnhöfen mindestens jeweils ein Betriebsbediensteter anwesend und erreichbar sein, der Betriebs- und Rettungsmaßnahmen einleiten kann. Zwischen einer Betriebszentrale und den Fahrzeugen muß eine ständige Kommunikationsverbindung bestehen.