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# § 22 MbBO — Fahrtvoraussetzungen

Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fahrten sind nur zulässig, wenn

- 1. die Fahrzeuge betriebsbereit sind,

- 2. die Fahrzeuge den baulichen, betrieblichen und sicherungstechnischen Verhältnissen des Fahrwegs entsprechen,

- 3. die erforderlichen Sicherungssysteme wirksam sind,

- 4. der Fahrweg frei von erkennbaren Hindernissen ist und die beweglichen Fahrwegelemente richtig eingestellt sowie gegen Veränderung ihrer Lage gesichert sind,

- 5. von ihnen sowie von anderen Fahrten oder nicht technisch gesicherten Fahrzeugbewegungen keine Gefährdung ausgeht,

- 6. die Fahrzeuge und Betriebsanlagen mit den für die Durchführung des Betriebs erforderlichen Betriebsbediensteten besetzt sind,

- 7. die Einrichtungen, die der Steuerung oder Überwachung des Betriebsablaufs dienen, jeweils mit mindestens zwei Betriebsbediensteten besetzt sind.

(2) Fahrten, bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, sind zu Instandhaltungs- und Rettungszwecken zulässig, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

(3) Während des Fahrbetriebs muß in Betriebszentralen und Bahnhöfen mindestens jeweils ein Betriebsbediensteter anwesend und erreichbar sein, der Betriebs- und Rettungsmaßnahmen einleiten kann. Zwischen einer Betriebszentrale und den Fahrzeugen muß eine ständige Kommunikationsverbindung bestehen.

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Zitiervorschlag: § 22 MbBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/22

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