Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

MbBO

§ 21 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/21#abs-1 (1) Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes, die mit dem Fahrzeug fest verbunden sind, müssen nach einer zugelassenen Bauart ausgeführt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/21#abs-2 (2) Die überwachungsbedürftigen Anlagen hat der Unternehmer vor Inbetriebnahme sowie planmäßig wiederkehrend durch vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannte Sachverständige prüfen zu lassen. Es gelten die gleichen Fristen, wie sie in den nach § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes für überwachungsbedürftige Anlagen aufgestellten Verordnungen festgelegt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/21#abs-3 (3) Über die Prüfungen hat der Unternehmer Nachweise zu führen. Die Nachweise sind mindestens für die Dauer der Nutzung aufzubewahren und dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen.

§ 20 § 22