Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

MbBO

§ 20 Bremsen, Kupplung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/20#abs-1 (1) Die Fahrzeuge müssen mit Bremsen ausgerüstet sein, die das Fahrzeug sicher zum Halten bringen und im Stand festhalten können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/20#abs-2 (2) Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugsektionen, die miteinander verbunden sind, müssen die Kupplungen so beschaffen sein, daß eine unbeabsichtigte Trennung nicht möglich ist.

§ 19 § 21