Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

MbBO

§ 11 Bauaufsicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/11#abs-1 (1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/11#abs-2 (2) Ist eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichtet worden, kann das Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Beseitigung anordnen,
2.
die Nutzung untersagen oder
3.
die Räumung anordnen,

wenn ein rechtmäßiger Zustand nicht durch nachträgliche Genehmigung hergestellt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/11#abs-3 (3) Wird eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichtet, kann das Eisenbahn-Bundesamt die Stillegung der Baustelle anordnen.

§ 10 § 12