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# § 11 MbBO — Bauaufsicht

Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.

(2) Ist eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichtet worden, kann das Eisenbahn-Bundesamt

- 1. die Beseitigung anordnen,

- 2. die Nutzung untersagen oder

- 3. die Räumung anordnen,

wenn ein rechtmäßiger Zustand nicht durch nachträgliche Genehmigung hergestellt werden kann.

(3) Wird eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichtet, kann das Eisenbahn-Bundesamt die Stillegung der Baustelle anordnen.

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Zitiervorschlag: § 11 MbBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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