Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

MbBO

§ 12 Fahrweg

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/12#abs-1 (1) Der Fahrweg muß so beschaffen sein, daß er den von außerhalb anzunehmenden und den aus dem System auftretenden Einwirkungen standhält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/12#abs-2 (2) Bewegliche Fahrwegelemente, wie Weichen und Schiebebühnen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die sicher melden,

1.
in welcher Lage sich die beweglichen Fahrwegelemente befinden und
2.
daß diese gegen Veränderung ihrer Lage gesichert sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/12#abs-3 (3) Der Fahrweg kann ein-, doppel- oder mehrspurig sein.

§ 11 § 13