§ 6 Registrierungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/6?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Der Antrag auf Registrierung als Anbieter ist schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr zu stellen. Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 sind dem Antrag die hierfür erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen, insbesondere ein Auszug über die im Handelsregister enthaltenen Eintragungen des Antragstellers als Unternehmer und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, beizufügen. Ferner hat der Antragsteller Nachweise darüber beizufügen, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zum Zweck der Prüfung der Zuverlässigkeit jeweils einen Antrag auf Vorlage eines Führungszeugnisses beim Bundesamt für Güterverkehr gestellt haben. Namen und Anschriften natürlicher Personen sind zu übermitteln, soweit diese in Unterlagen und Bescheinigungen nach Satz 2 enthalten sind. Auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr hat der Antragsteller die Originale oder beglaubigte Kopien der Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/6?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Prüfung des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 erstreckt, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/6?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, die in den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen und Bescheinigungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind vom Bundesamt für Güterverkehr
unverzüglich zu löschen.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 144 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.