§ 7 Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen
Stand: 09.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/7#abs-1 (1) Jeder in Deutschland registrierte Anbieter ist verpflichtet, dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 bedeutsam sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/7#abs-2 (2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überprüft mindestens einmal jährlich bei den in Deutschland registrierten Anbietern, ob die Voraussetzungen des § 5 Nummer 2 und 5 bis 7 noch vorliegen. Hierzu sind die Anbieter verpflichtet, dem Bundesamt für Logistik und Mobilität jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres das weitere Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen. Der Nachweis der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 ist durch ein auf Veranlassung des Anbieters mindestens alle zwei Jahre durchgeführtes Audit zu erbringen. § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/7#abs-3 (3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 5 nachträglich entfallen ist. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die Registrierung ferner zu widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in den §§ 13 bis 14 geregelten weiteren Pflichten verstößt und deshalb eine ordnungsgemäße Erhebung der jeweiligen Maut nicht gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/7#abs-4 (4) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann die Registrierung widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in § 12 Absatz 1 geregelte Pflicht verstößt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/7#abs-5 (5) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die Registrierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 5 nicht vorgelegen haben.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.