§ 17 Maut-Basisdaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/17?asof=2021-10-01#abs-1 (1) Die für die Erhebung einer Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes gibt die Maut-Basisdaten vor, die für die Berechnung der Maut in dem jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz und für die Durchführung der Mauttransaktion erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/17?asof=2021-10-01#abs-2 (2) Maut-Basisdaten sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/17?asof=2021-10-01#abs-3 (3) Die in Absatz 2 genannten Maut-Basisdaten und jede Änderung der Maut-Basisdaten sind dem Bundesamt für Güterverkehr entsprechend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.